Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Rektorin oder der Rektor kann Lehrbeauftragten, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die Lehre von hauptamtlichen Lehrpersonen ersetzen, für ihr Fach die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.
Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor der Hochschule für Musik Saar kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 36 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin und der Honorarprofessor sind berechtigt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können mit ihrem Einverständnis als Prüferin oder Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt werden.
Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 regelt die Grundordnung.