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Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes einmalig zu erheben, ob
die Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte,
die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und
der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden Stellen getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leistungsträgers notwendigen Sozialdaten zu verarbeiten. Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungsunterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.
Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhebenden Stellen in den zentralen Verfahren der Informationstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung zu kennzeichnen.
Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die…
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der…
Ein Mensch mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die sich berechtigt im Freistaat Sachsen aufhält und die selbst oder bei der…
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der zur Bestimmung des Migrationshintergrundes für Zwecke der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden…
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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