MikrotAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 MikrotAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf Mikrotechnologe/Mikrotechnologin wird staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2