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Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
die Gestaltung des Gütezeichens,
die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung…
Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.
bis 12.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 30)
die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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