§ 20 Abs. 5 MilchFettGPreisregelung
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundestag bekanntzugeben.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MilchSoPrGGesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter
Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
§ 12 Abs. 1 MilchMargGGesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse
Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von…
§ 24 Abs. 2 MilchFettGGütezeichen
Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
§ 54 Abs. 2 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen…