MilchLAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MilchLAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3