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Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der…
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27…
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.