§ 1 MilzbRbV
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.