MilzbRbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 MilzbRbVMilzbrand bei WildtierenVerordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand · Abschnitt 2 § 5§ 7 § 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.