§ 11 Min/TafelWV
Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden: Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.
Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,
Meerwasser,
Natriumchlorid,
Magnesiumchlorid.
(weggefallen)
Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(weggefallen)
(weggefallen)