§ 16 Min/TafelWV
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,
des Artikels 2 oder
des Artikels 3
Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
(weggefallen)
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.