MindlohnÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MindlohnÜbkGGesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen § 1(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.(2) § 1