MindNamÄndG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 MindNamÄndGGesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten § 2Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben. § 2