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Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Landesregierung.
1Die Landesregierung setzt die Amtsbezüge fest. 2Ihr obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge. 3Die Landesregierung kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf andere Stellen übertragen.