Art. 1 Abs. 2 SN-4631Viertes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes
Dem Landesamt für Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für…
Art. 1 Abs. 2 SN-5226Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes
Dem Landesamt für Finanzen .obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für…
§ 21 Abs. 2 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
1Die Landesregierung setzt die Amtsbezüge fest. 2Ihr obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge. 3Die Landesregierung kann ihre…
§ 3 Abs. 2 Nr. 11 BeamtVAltGZustAnOAnordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
§ 1 Abs. 9 SächsBeZuVOSächsische Bezügezuständigkeitsverordnung
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung.