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1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe und einen Beruf nicht ausüben. 2Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.
1Die Landesregierung kann die Aufnahme der Tätigkeit als Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule gestatten. 2Sie kann ferner im Einzelfall die Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens zulassen, wenn ein Widerstreit zwischen der amtlichen und außeramtlichen Tätigkeit nicht zu befürchten ist. 3Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.
1Vergütungen für Tätigkeiten, die das Mitglied der Landesregierung auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung übernommen hat oder die ihm mit Rücksicht auf sein Amt übertragen wurden, stehen dem Land zu, soweit sie den Höchstbetrag von 5.400 Euro im Jahr übersteigen, und sind bis zum Ende des Kalenderjahres abzuliefern, in dem sie zugeflossen sind. 2Das Gleiche gilt für Vergütungen für sonstige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 2 der Nebentätigkeitsverordnung. 3Hat die Amtszeit weniger als ein Jahr gedauert, so bestimmt sich der Höchstbetrag nach den vollen Kalendermonaten der Amtszeit. 4Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. 5Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Landesregierung; Gleiches gilt für pauschalierte Aufwandsentschädigungen, soweit diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen
1Wird das Mitglied der Landesregierung aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Landesregierung übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht, so hat es gegen das Saarland einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 2Dies gilt nicht, wenn es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn es auf sonstige Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Landesregierung hat eine Regelung über die Ablieferung der in Absatz 3 genannten Vergütungen für Tätigkeiten in privatrechtlichen Unternehmen zu treffen, soweit sie den Höchstbetrag unterschreiten.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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