§ 11 MinÖlBewV
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3)
§ 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.