§ 62 MinStG
Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
(1)
Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 5820231020249,820259,620269,420279,220289,020298,220307,420316,620325,8
(2)
Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 5820238,020247,820257,620267,420277,220287,020296,620306,220315,820325,4