§ 8 Abs. 2 MISSAufstVModul der Vertiefungsrichtung
Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 MISSAufstVPrüfungsordnung
die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden,
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 MISSAufstVLeitung, Planung und Durchführung des Studiums
die Abnahme der Modulprüfungen.
§ 9 Abs. 2 MISSAufstVModul Masterarbeit
Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.