§ 8 MISSAufstV
Modul der Vertiefungsrichtung
(1)
Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2)
Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3)
Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.