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Für die beim Ausbau der Mittelweser von Minden bis Bremen herzustellenden Schleusenkanäle samt Nebenanlagen sowie zur Beschaffung von Entschädigungsland für landwirtschaftliche Betriebe kann das Reich das Grundeigentum und Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung entziehen oder beschränken.
Von der Befugnis zur Beschaffung von Entschädigungsland darf unbeschadet der Bestimmung in § 14 Abs. 2 nur in dem zwischen den Schleusenkanälen und den bisherigen Weserstrecken liegenden Gebiet und auf der anderen Seite der Schleusenkanäle nur bis zu einer zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanäle verlaufenden Grenze Gebrauch gemacht werden.
Durch die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland dürfen Erbhöfe und andere Betriebe in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
§ 45 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes gilt auch für die Landentschädigung. Von dem Übergang der Rechte Dritter auf das Entschädigungsland sind jedoch…
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes dienen, sind von allen Steuern und…
Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der…
Das Reich legt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke…
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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