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Sämtliche durch das Umlegungsverfahren entstehenden Kosten einschließlich der Neben- und Folgeeinrichtungskosten hat der Unternehmer zu tragen, soweit die Umlegung in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet erfolgt (§ 14 Abs. 1). Artikel 2 § 2, Artikel 3 des preußischen Gesetzes vom 21. April 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 253) zur Abänderung der Umlegungsordnung vom 21. September 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 453) finden keine Anwendung.
Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von…
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den…
Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand…
Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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