MittelweserG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 MittelweserGGesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser · -§ 18 Dieses Gesetz findet auch auf die zur Zeit des Inkrafttretens eingeleiteten Enteignungen Anwendung.§ 18