§ 27 MKSeuchV 2005Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb…
§ 24 Abs. 9 MKSeuchV 2005Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche…
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MKSeuchV 2005Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen…
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher…