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Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb an.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,
die unschädliche Beseitigung von
Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,
die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 hinaus § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,
Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.
Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die
abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.
der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der…
nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,
gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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