§ 3 Abs. 5 TierSeuchErVVerordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.
§ 44 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer…
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 MKSeuchV 2005Verdachtsbetrieb
betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
§ 7 Abs. 4 Nr. 1 MKSeuchV 2005Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MKSeuchV 2005Wiederbelegung von Betrieben
vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche…