§ 31 Nr. 2 MKSeuchV 2005Behördliche Anordnungen
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
§ 24 Abs. 6 MKSeuchV 2005Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2…
§ 10 Abs. 1 MKSeuchV 2005Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten genehmigen. Eine…
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MKSeuchV 2005Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden.
Art. 144 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
der Art(en) oder Kategorie(n) der zu verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu…