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Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen.
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb an.
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass…
Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb anordnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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