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Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen auf die vor Beginn des Ruhestandes nach § 33 Absatz 2 des Hochschulgesetzes jeweils zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 des…
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß…
Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß §…
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.