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Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, die Leiterin oder der Leiter
der Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums,
der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten und
des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes den in § 32 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sich die Befugnis nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Landesdisziplinargesetzes werden den in Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen.
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes und die gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen.
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004…
Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Absatz 5 Satz…
Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten…
Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.