§ 5 MntDAIVVDV
Bewertung der Leistungen
(1)
Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlenNote93,70 bis 100,0015sehr gut87,50 bis 93,691483,40 bis 87,4913gut79,20 bis 83,391275,00 bis 79,191170,90 bis 74,9910befriedigend66,70 bis 70,89 962,50 bis 66,69 858,40 bis 62,49 7ausreichend54,20 bis 58,39 650,00 bis 54,19 541,70 bis 49,99 4mangelhaft33,40 bis 41,69 325,00 bis 33,39 212,50 bis 24,99 1ungenügend00,00 bis 12,49 0
(2)
Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.