§ 57 MntDBwVVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.