§ 72 Abs. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 60 Abs. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 MntDBwVVDVProtokoll über die Laufbahnprüfung
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.
§ 91 Abs. 2 Nr. 6 MntDBwVVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
das Protokoll der mündlichen Prüfung,
§ 59 Abs. 6 MBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die…