§ 68 MntDBwVVDV
Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1)
Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)
In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.