§ 40 MntZollDVDV
Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.