MobVerkKflAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MobVerkKflAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.