§ 5 ModistAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
Umgang mit Kunden,
Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
Herstellen von Filz- und Strohhüten,
Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
Herstellen von Unterformen,
Kopieren von Kopfbedeckungen,
Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.