§ 34a MOG
Betriebsdaten
(1)
Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
1.
die zur Durchführung erhoben oder übermittelt werden oder
a)
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
b)
dieses Gesetzes oder
c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.
die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2)
Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.