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Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz…
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10…
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.