Inhaltsverzeichnis MoselSchPV
Erster Teil Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1.01Begriffsbestimmungen§ 1.02Schiffsführer§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen§ 1.06Benutzung der Wasserstraße§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge§ 1.09Besetzung des Ruders§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord§ 1.11Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen§ 1.14Beschädigung von Anlagen§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße§ 1.16Rettung und Hilfeleistung§ 1.17Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge§ 1.18Freimachen des Fahrwassers§ 1.19Besondere Anweisungen§ 1.20Überwachung§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Moselkommission§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern§ 1.26Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden§ 1.27Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen Kapitel 2 Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§ 2.03Schiffseichung§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§ 2.05Kennzeichen der Anker§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Abschnitt I.: Allgemeines§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen§ 3.02Lichter§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen§ 3.06(ohne Inhalt)§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung Titel A: Bezeichnung während der Fahrt§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag§ 3.30Notzeichen§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte Abschnitt I: Schallzeichen§ 4.01Allgemeines§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen§ 4.03Verbotene Schallzeichen§ 4.04Notzeichen Abschnitt II: Sprechfunk§ 4.05Sprechfunk Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte§ 4.06Radar§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße§ 5.01Schiffahrtszeichen§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße Kapitel 6 Fahrregeln Abschnitt I: Allgemeines§ 6.01Fahrt unter Segel§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge Abschnitt II: Begegnen und Überholen§ 6.03Allgemeine Grundsätze§ 6.04Begegnen: Grundregeln§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln§ 6.06(ohne Inhalt)§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs§ 6.13Wenden§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag§ 6.21Zusammenstellung der Verbände§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen Abschnitt IV: Fähren§ 6.23Verhalten der Fähren Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken§ 6.26Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen§ 6.27Wehre§ 6.28Durchfahren der Schleusen§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt§ 6.29Vorrecht auf Schleusung Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen§ 6.32Radarfahrt§ 6.33Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren§ 6.34Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen§ 7.02Liegeverbot§ 7.03Ankern§ 7.04Festmachen§ 7.05Liegestellen§ 7.06Besondere Liegestellen§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen§ 7.08Wache und Aufsicht Kapitel 8 Zusatzbestimmungen§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände§ 8.01aFahrgeschwindigkeit§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes§ 8.06Kupplungen der Schubverbände§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände§ 8.09(ohne Inhalt)§ 8.10Bleib-weg-Signal§ 8.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind§ 8.12Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen§ 8.13Anlegestellen für Fahrgastschiffe Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen§ 9.01Fahrbeschränkungen§ 9.02Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten§ 9.03Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen§ 9.04Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung§ 9.05Meldepflicht Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser§ 10.01Hochwassermarken§ 10.02Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sindZweiter Teil Umweltbestimmungen Kapitel 11 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen§ 11.01Begriffsbestimmungen und Anwendung§ 11.02Allgemeine Sorgfaltspflicht§ 11.03Verbot der Einbringung und Einleitung§ 11.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord§ 11.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen§ 11.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern§ 11.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)§ 11.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich§ 11.09Anstrich und Außenreinigung der FahrzeugeAnlagen Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegtAnlage 2:(ohne Inhalt)Anlage 3:Bezeichnung der FahrzeugeAnlage 4:(ohne Inhalt)Anlage 5:(ohne Inhalt)Anlage 6:SchallzeichenAnlage 7:SchiffahrtszeichenAnlage 8:Bezeichnung der WasserstraßeAnlage 9:(ohne Inhalt)Anlage 10:Muster für das ÖlkontrollbuchAnlage 11:Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem FahrzeugAnlage 12:Verzeichnis der Fahrzeug- und VerbandsartenAnlage 13:Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV