Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“
Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.
§ 10 MoselVollzAStVtr SL
§ 10 MoselVollzAStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen