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Die Kosten des schifffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.