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Meldepflichtig sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz genannten Ärztinnen und Ärzte; § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt entsprechend.
Die Meldung an das Gesundheitsamt muss folgende Angaben enthalten: Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines geeigneten Datenträgers. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hierzu ein Musterformblatt zur Verfügung stellen.
Geschlecht,
Jahr der Geburt,
Diagnose und Untersuchungsbefund,
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
Tag, Monat und Jahr der Diagnose,
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet und
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
Das Gesundheitsamt prüft die gemeldeten Erkrankungen an und Todesfälle durch Borreliose gemäß der nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Infektionsschutzgesetz veröffentlichten Falldefinition und übermittelt dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wöchentlich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben.