§ 6 HwirtMstrPrV SL 2007Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Vom 21. November 2007
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge…
§ 7 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und Prüferdelegationen haben gegenüber Dritten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu…
§ 4 Abs. 3 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 8 Abs. 5 WPrZÖGW-VO NRWVerordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie…
§ 25 APO-BK NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.