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Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Abschnitt II Vorbereitung der Meisterprüfung