§ 1 Nr. 2 MRegVAnwendungsbereich
die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
die näheren Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren und an die regelmäßige Überprüfung der…
§ 7 Abs. 5 MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat die Registrierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 nicht vorgelegen haben.
§ 11 Abs. 1 MRegVGebühren und Auslagen
Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2…
§ 5 Nr. 3 MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
über