§ 11 MRegV
Gebühren und Auslagen
(1)
Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.
(2)
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
(3)
(weggefallen)