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Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß…
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind…
Der WDR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach § 111a zuständigen Behörden die zur…
Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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