§ 44 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine…
Art. 1 Abs. 2 SN-21379Reformstaatsvertrag
Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes…
§ 45 Abs. 6 NRW-27889Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz)
Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.
§ 41 Abs. 1 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen…
Art. 1 Nr. 1 Buchst. c SN-10727Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
| Es werden folgende neue §§ 16a bis e eingefügt: „§ 16a | Kommerzielle Tätigkeiten § 16b | Beteiligung an Unternehmen § 16c | Kontrolle der Beteiligung an…