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Die §§ 51, 53 bis 68 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.